Gleicher Schutz gehört ins Grundgesetz – warum Artikel 3 ergänzt werden sollte
Das Grundgesetz ist mehr als die Summe einzelner Rechtsnormen. Es formuliert das Fundament unseres Zusammenlebens und das Versprechen unseres Staates an jeden einzelnen Menschen: Deine Würde ist unantastbar, deine Freiheit wird geschützt und vor dem Recht sind alle Menschen gleich.
Gerade deshalb bin ich davon überzeugt, dass wir Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes um den Schutz der sexuellen Identität ergänzen sollten.
Der Bundesrat hat bereits 2025 einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen. Danach soll Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 künftig ausdrücklich festhalten, dass niemand wegen seiner sexuellen Identität benachteiligt oder bevorzugt werden darf. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde auch aus dem Bundestag heraus eingebracht. (Deutscher Bundestag)
Für mich geht es dabei nicht um Symbolpolitik und schon gar nicht um Sonderrechte für eine bestimmte gesellschaftliche Gruppe. Es geht um etwas sehr Grundsätzliches: gleichen verfassungsrechtlichen Schutz für alle Menschen.
„Es geht nicht um Sonderrechte. Es geht um gleiche Rechte, gleiche Würde und gleichen Schutz. Und dieser Schutz sollte unmissverständlich in unserem Grundgesetz stehen.“
Aber schützt das Grundgesetz homosexuelle Menschen nicht längst?
Das ist wahrscheinlich der wichtigste Einwand gegen eine Änderung – und er ist zunächst einmal berechtigt.
Ja: Menschen sind aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bereits heute verfassungsrechtlich geschützt. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gleichheitsschutz über seine Rechtsprechung entsprechend entwickelt. Bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2012 verwies das Gericht darauf, dass Benachteiligungen aufgrund der sexuellen Orientierung vom Gleichheitsschutz erfasst werden und dieser Schutz in seiner Intensität dem besonderen Diskriminierungsschutz des Artikel 3 Absatz 3 angenähert ist. (Bundesverfassungsgericht)
Deshalb wäre es falsch zu behaupten, homosexuelle Menschen seien heute durch das Grundgesetz nicht vor Diskriminierung geschützt.
Für mich folgt daraus aber nicht, dass eine Ergänzung überflüssig ist. Im Gegenteil.
Wenn unsere Rechtsprechung bereits anerkennt, dass eine Benachteiligung wegen der sexuellen Orientierung mit unserem Verständnis von Gleichheit nicht vereinbar ist, stellt sich die Frage: Warum schreiben wir diesen Schutz dann nicht ausdrücklich in unsere Verfassung?
Ein elementares Diskriminierungsverbot sollte für Bürgerinnen und Bürger unmittelbar aus dem Text des Grundgesetzes erkennbar sein und nicht erst aus jahrzehntelanger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung hergeleitet werden müssen.
„Wer sagt, der Schutz bestehe doch bereits, liefert für mich kein Argument gegen die Ergänzung. Er bestätigt vielmehr, dass wir etwas ausdrücklich in die Verfassung schreiben wollen, das unsere Rechtsordnung längst als schützenswert anerkennt.“
Der historische Kontext verpflichtet uns
Dabei dürfen wir die deutsche Geschichte nicht ausblenden.
Als das Grundgesetz am 23. Mai 1949 verkündet wurde, bedeutete die neue freiheitliche Verfassungsordnung für viele Menschen einen fundamentalen Neubeginn. Für homosexuelle Männer endete die staatliche Verfolgung jedoch keineswegs mit dem Ende der nationalsozialistischen Diktatur.
Der § 175 des Strafgesetzbuches bestand in der Bundesrepublik weiter. Die unter den Nationalsozialisten verschärfte Fassung wurde zunächst übernommen. Männer wurden auch in der jungen Bundesrepublik wegen homosexueller Handlungen strafrechtlich verfolgt und verurteilt.
Diese Geschichte macht einen Punkt besonders deutlich: Grundrechte und gesellschaftliche Mehrheiten sind nicht immer dasselbe.
Eine demokratische Gesellschaft muss deshalb Minderheiten gerade dann schützen, wenn ihre Lebensweise nicht der Lebensweise einer gesellschaftlichen Mehrheit entspricht.
Dass die sexuelle Identität 1949 nicht ausdrücklich in Artikel 3 aufgenommen wurde, kann heute kein Argument dafür sein, sie weiterhin nicht aufzunehmen. Das Grundgesetz selbst hat sich weiterentwickelt. Auch Artikel 3 wurde verändert: Seit 1994 enthält Absatz 3 beispielsweise ausdrücklich das Merkmal der Behinderung.
Unsere Verfassung verliert nicht an Wert, wenn wir aus unserer Geschichte lernen. Sie gewinnt dadurch.
„Gerade unsere Geschichte zeigt, warum Minderheitenschutz nicht von gesellschaftlichen Stimmungen abhängig sein darf. Was wir als unveräußerliches Recht erkannt haben, sollten wir auch dauerhaft schützen.“
„Das Grundgesetz darf nicht mit immer neuen Merkmalen überfrachtet werden“
Auch diesen Einwand nehme ich ernst. Eine Verfassung ist kein beliebiges Gesetzbuch. Nicht jede gesellschaftspolitische Forderung gehört ins Grundgesetz, und Verfassungsänderungen müssen hohe Hürden haben.
Gerade deshalb verlangt eine Änderung des Grundgesetzes eine Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat.
Die sexuelle Identität ist aber kein beliebiges gesellschaftliches Merkmal. Es geht um einen elementaren Bestandteil der Persönlichkeit und um eine Gruppe von Menschen, deren staatliche Diskriminierung in Deutschland historisch dokumentiert ist.
Interessanterweise ist auch die Sorge vor einer immer weiteren „Ausdifferenzierung“ von Artikel 3 keineswegs neu. Das Bundesverfassungsgericht verwies 2012 darauf, dass die Gemeinsame Verfassungskommission 1993 eine entsprechende Ergänzung unter anderem mit der Sorge vor einer zu starken Aufgliederung nach einzelnen Gruppen abgelehnt hatte. (Bundesverfassungsgericht)
Mehr als drei Jahrzehnte später sollten wir diese Frage erneut anhand unserer heutigen gesellschaftlichen und rechtlichen Erkenntnisse beantworten dürfen.
„Ist das nicht nur Symbolpolitik?“
Nein. Aber selbst die symbolische Dimension einer Verfassung sollte man nicht geringschätzen.
Das Grundgesetz sagt nicht nur Gerichten, Parlamenten und Behörden, was sie dürfen. Es formuliert auch die Werte, auf denen unsere staatliche Ordnung beruht.
Wenn Artikel 3 ausdrücklich Merkmale wie Geschlecht, Abstammung, Sprache, Heimat und Herkunft, Glauben oder politische Anschauungen nennt, dann hat das eine Botschaft: Bei diesen Eigenschaften darf der Staat Menschen nicht unterschiedlich behandeln.
Die ausdrückliche Aufnahme der sexuellen Identität würde diese Botschaft vervollständigen.
Hinzu kommt, dass Diskriminierung und Anfeindungen keine Erscheinungen der Vergangenheit sind. Der Bundesrat begründete seinen Vorstoß ausdrücklich damit, dass LSBTIQ-Menschen weiterhin Benachteiligungen, Anfeindungen und gewaltsamen Übergriffen aufgrund ihrer sexuellen Identität ausgesetzt seien. (Deutscher Bundestag)
Ein Verfassungstext verhindert allein keinen Hass und keine Gewalt. Aber er setzt einen Maßstab, an dem sich staatliches Handeln messen lassen muss.
Eine christdemokratische Frage
Für mich steht diese Haltung nicht im Gegensatz zu meinem christdemokratischen Verständnis von Politik. Im Gegenteil.
Im Mittelpunkt des christlichen Menschenbildes steht für mich die unveräußerliche Würde jedes einzelnen Menschen. Der Wert eines Menschen hängt nicht davon ab, woher er kommt, ob er eine Behinderung hat, welcher Religion er angehört oder wen er liebt.
Freiheit bedeutet zugleich, sein eigenes Leben in Verantwortung gestalten zu können, solange dadurch nicht die Freiheit anderer verletzt wird.
Genau deshalb gehören Freiheit und Minderheitenschutz zusammen.
„Als Christdemokrat bin ich überzeugt: Der Staat hat den Menschen nicht vorzuschreiben, wen sie lieben dürfen. Seine Aufgabe ist es, ihre Freiheit und ihre Würde zu schützen.“
Dabei geht es ausdrücklich nicht darum, dass alle Menschen dieselben Vorstellungen von Partnerschaft, Familie oder persönlicher Lebensführung teilen müssen. Eine freiheitliche Gesellschaft hält unterschiedliche Überzeugungen aus.
Aber zwischen der Freiheit, eine persönliche oder religiöse Überzeugung zu vertreten, und der staatlichen Benachteiligung eines Menschen besteht ein fundamentaler Unterschied.
Der Staat muss allen Menschen mit derselben Achtung begegnen
Das Grundgesetz ist kein abgeschlossenes Dokument
Manchmal wird bei Diskussionen über Verfassungsänderungen der Eindruck erweckt, jede Veränderung am Grundgesetz gefährde seinen Charakter.
Unsere Verfassungsgeschichte zeigt etwas anderes.
Das Grundgesetz wurde seit 1949 vielfach geändert. Entscheidend ist nicht, ob es verändert wird, sondern warum und mit welchem Ziel.
Eine Erweiterung des Diskriminierungsschutzes bedeutet keine Abkehr von den Grundgedanken des Grundgesetzes. Sie führt einen seiner zentralsten Gedanken konsequent weiter: die Gleichheit der Menschen vor dem Recht.
Der Bundesrat hat sich 2025 für eine entsprechende Ergänzung ausgesprochen; im Bundestag liegen entsprechende Initiativen vor. (Deutscher Bundestag) Damit ist die Frage nicht theoretisch, sondern eine konkrete politische Entscheidung.
Und ich wünsche mir, dass wir sie über Parteigrenzen hinweg diskutieren.
Für ein Grundgesetz, das alle schützt
Ich weiß, dass es innerhalb meiner eigenen Partei unterschiedliche Auffassungen zu dieser Frage gibt. Eine solche Debatte gehört zu einer Volkspartei und zu einer lebendigen Demokratie.
Meine Position ist dabei eindeutig.
Ich bin für die Ergänzung von Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes um den Schutz der sexuellen Identität.
Nicht, weil homosexuelle Menschen heute rechtlos wären.
Nicht, weil ich Sonderrechte schaffen möchte.
Und auch nicht, weil eine Grundgesetzänderung allein gesellschaftliche Diskriminierung beseitigen könnte.
Sondern weil der Schutz, den unsere Rechtsordnung heute bereits anerkennt, ausdrücklich dort stehen sollte, wo unsere elementaren Diskriminierungsverbote festgeschrieben sind: im Grundgesetz.
Die Generationen vor uns haben erfahren müssen, was geschehen kann, wenn der Staat Menschen danach beurteilt, wen sie lieben. Unsere Generation hat die Möglichkeit, daraus eine eindeutige Konsequenz zu ziehen.
„Gleiche Würde braucht gleichen Schutz. Deshalb gehört für mich der Schutz der sexuellen Identität ausdrücklich in Artikel 3 unseres Grundgesetzes.“
Das ist für mich kein linkes oder rechtes Anliegen. Es ist eine Frage unseres Verständnisses von Freiheit, Menschenwürde und Rechtsstaatlichkeit.
Für Respekt. Für Freiheit. Für alle.